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Dienstag, den 11. März 2008 um 22:59 Uhr

Satzung

 Ballspielclub Schretzheim 1930 e.V.

Inhaltsverzeichnis

 

Seite

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben, Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaft bei Spitzenverbänden....................................4

§ 1...................................................................................4

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben........................  ......4

§ 2...................................................................................4

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit................................4

§ 3...................................................................................5

Mitgliedschaft bei Spitzenverbänden......................................5

II. Mitgliedschaft...................................................................5

§ 4...................................................................................5

Erwerb der Mitgliedschaft....................................................5

§ 5...................................................................................6

Beendigung der Mitgliedschaft..............................................6

§ 6...................................................................................6

Kündigung.........................................................................6

§ 7...................................................................................6

Ausschluss........................................................................6

§ 8...................................................................................7

Maßregelungen..................................................................7

§ 9...................................................................................8

Rechte der Mitglieder..........................................................8

§ 10.................................................................................8

Pflichten der Mitglieder........................................................8

III. Organe des Vereins.........................................................8

§ 11.................................................................................8

Organe.............................................................................8

A. VORSTAND..........................................................................9

§ 12.................................................................................9

Zusammensetzung und Bestellung........................................9

§ 13.................................................................................9

Vertretungsbefugnis...........................................................9

§ 14...............................................................................10

Aufgaben........................................................................10

§ 15...............................................................................11

Beschlussfassung....................................................... ......11

B. VEREINSAUSSCHUSS.......................................................11

§ 16...............................................................................11

Zusammensetzung und Wahlen..........................................11


3

 

§ 17...............................................................................11

Aufgaben........................................................................11

§ 18...............................................................................12

Zustimmungsbedürftige Entscheidungen des Vorstands...... ...12

§ 19...............................................................................12

Sitzungen und Beschlussfassung.........................................12

C. MITGLIEDERVERSAMMLUNG..............................................13

§ 20...............................................................................13

Aufgaben........................................................................13

§ 21...............................................................................14

Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung......................... .14

§ 22...............................................................................15

Stimmrecht und Wählbarkeit..............................................15

IV. Rechnungswesen............................................... .............15

§ 23...............................................................................15

Kassenprüfung.................................................................15

§ 24...............................................................................15

Mitgliedsbeiträge..............................................................15

V. Abteilungen......................................................................16

§ 25...............................................................................16

Abteilungen.....................................................................16

VI. Sonstige Bestimmungen............................................ .....16

§ 26...............................................................................16

Auflösung........................................................................16

§ 27...............................................................................17

Formale Änderungen der Satzung.......................................17

§ 28...............................................................................17

Bekanntmachungen..........................................................17


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I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben, Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaft bei Spitzenverbänden

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

                        (1) Der Verein führt den Namen

 

Ballspielclub Schretzheim 1930 e.V.

                        (2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dillingen mit der Nummer 126 eingetragen.

 

                        (3) Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen-Schretzheim.

 

                        (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                        (5) Die Vereinsfarben sind „weiß-blau“.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

                        (1) Zweck des Vereins ist die Förderung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung des Sports vom Breitensport bis hin zum Leistungssport für die Mitglieder jeden Alters in den verschiedenen Abteilungen.

 

                        (2) Dazu erfüllt er insbesondere folgende Aufgaben:

 

          a) Abhaltung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes,

          b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

          c) sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

 

                        (3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

            (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


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Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3

Mitgliedschaft bei Spitzenverbänden

                        (1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.

 

                        (2) Der Verein ist außerdem Mitglied der zuständigen Fachverbände im Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

                        (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

                      (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

 

          (3) Lehnt der Vorstand eine Beitrittserklärung ab, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die


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                        Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung schriftlich Beschwerde beim Vereinsausschuss einlegen. Dieser entscheidet über die Beschwerde unbeschadet der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges endgültig.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

                        (1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss sowie Tod bzw. Erlöschen.

 

                        (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

                        (3) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

 

§ 6

Kündigung

Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich kündigen.

§ 7

Ausschluss

                        (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere

 

              a) wenn es trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

 

              b) wenn satzungsmäßige Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden,

 

              c) wenn ein Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt,

 

              d) wegen grob unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens.


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                        (2) Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

                        (3) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss unter Hinweis auf die Ausschlussgründe Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

 

                        (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

                        (5) Der Vorstand teilt dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief den Ausschluss unter Angabe der Gründe mit. Der Ausschluss wird mit Zugang der Mitteilung wirksam.

 

                        (6) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Vereinsausschuss einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsausschuss unbeschadet der Möglichkeit des ordentlichen Rechtsweges endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

                        (7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

§ 8

Maßregelungen

                        (1) Gegen ein Mitglied können nach vorheriger Anhörung unter den in § 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

              a) Verweis,

 

              b) angemessene Geldbuße bis zu einem Betrag von 300,00 €,

 

              c) Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.

 

                        (2) Über die Maßnahme entscheidet der Vorstand.

 

                        (3) Die Entscheidung des Vorstands ist unbeschadet der Möglichkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht anfechtbar.


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§ 9

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben die aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte, insbesondere

              a) bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

 

              b) den Jahresabschluss des Vereins einzusehen,

 

              c) die Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 21 Abs. 1 zu verlangen,

 

              d) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zur Tagesordnung zu stellen und an der Beschlussfassung mitzuwirken.

 

§ 10

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die aus dieser Satzung sich ergebenden Pflichten, insbesondere

              a) die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

 

              b) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

III. Organe des Vereins

§ 11

Organe

Organe des Vereins sind

              a) der Vorstand,

              b) der Vereinsausschuss,

              c) die Mitgliederversammlung.


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A. Vorstand

§ 12

Zusammensetzung und Bestellung

                        (1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Mitgliedern, nämlich

            - dem 1. Vorsitzenden

            - dem 2. Vorsitzenden

 

sowie weiteren bis zu drei Mitgliedern.

                        (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens drei Jahren gewählt.

 

                        (3) Sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Dort ist für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

 

                        (4) Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Amtsgericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den zuständigen Fachverbänden anzuzeigen.

 

                        (5) Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13

Vertretungsbefugnis

                        (1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

 

                        (2) Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils allein sowie zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden allein ausüben.


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§ 14

Aufgaben

                        (1) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung ehrenamtlich.

 

                        (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er gibt sich mit Zustimmung des Vereinsausschusses eine Geschäftsordnung, die der einstimmigen Beschlussfassung aller Vorstandsmitglieder bedarf, sowie einen Geschäftsverteilungsplan, der ebenfalls der einstimmigen Beschlussfassung aller Vorstandsmitglieder bedarf. In der Geschäftsordnung soll eine Regelung über die Kompetenzen zur Bewilligung von Ausgaben enthalten sein. Im Geschäftsverteilungsplan ist die Funktion eines Jugendbeauftragten vorzusehen.

 

                        (3) Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Leiters eines Vereins anzuwenden.

 

                        (4) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gemäß § 2 zu sorgen, insbesondere für

 

              a) Vertretung der Interessen der Vereins,

 

              b) Erstellung des Jahresabschlusses,

 

              c) Entscheidung über die Aufnahme, die Maßregelung oder den Ausschluss von Mitgliedern,

 

              d) Vorbereitung der Sitzungen und Vollzug der Beschlüsse der Vereinsorgane.

 

                        (5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsausschusses Aufgaben des Vereins von anderen Einrichtungen wahrnehmen lassen.

 

                        (6) Der Vorstand hat den Vereinsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Angelegenheiten des Vereins Auskunft und Rechenschaft zu geben.

 

                        (7) Jedes Vorstandsmitglied kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan sogenannte Verwaltungsausschüsse bilden, die mit jeweils bis zu fünf


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                        Personen durch den Vorstand besetzt werden können und diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

 

§ 15

Beschlussfassung

                        (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

                        (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

                        (3) Beschlüsse sind ordnungsgemäß zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

B. Vereinsausschuss

§ 16

Zusammensetzung und Wahlen

                        (1) Der Vereinsausschuss besteht aus

 

            - den Mitgliedern des Vorstands,

            - den Abteilungsleitern, ihren Stellvertretern, den Schriftführern, den Kassierern, sowie den Sportwarten und Jugendleitern /-warten der Abteilungen.

 

                        (2) Der Vereinsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende kann auch der Vorsitzende des Vereinsausschusses sein.

 

§ 17

Aufgaben

Der Vereinsausschuss ist zuständig für

              a) Beratung des Vorstands und der Abteilungen bei der Geschäftsführung,

 

              b) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands und der Abteilungen sowie Würdigung der Berichterstattung des Vorstands und der Abteilungen,


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              c) Zustimmung zur Etatplanung des Vorstands.

 

§ 18

Zustimmungsbedürftige Entscheidungen des Vorstands

Der Vorstand bedarf zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Vereinsausschusses:

              a) Fragen von grundsätzlicher vereinspolitischer Bedeutung,

 

              b) Gründung, Auflösung oder Ausgliederung von Abteilungen (§ 25),

 

              c) Erwerb, Bebauung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

 

              d) Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen, sofern im Einzelfall ein Betrag von 10.000 Euro überschritten wird,

 

              e) Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang begründet werden,

 

              f) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 20 Buchstabe f),

 

              g) Beratung von Anträgen und Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung,

 

              h) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung,

 

              i) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands (§ 14 Abs. 2).

 

§ 19

Sitzungen und Beschlussfassung

                        (1) Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einberufen. Er muss einberufen


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                        werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt.

 

                        (2) Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

                        (3) Beschlüsse des Vereinsausschusses bedürfen der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

                        (4) Wird über Angelegenheiten eines Vereinsausschussmitglieds beraten, darf das betreffende Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen. Soweit über Angelegenheiten eines Vorstandsmitglieds beraten und beschlossen wird, nimmt dieses an den Beratungen nicht teil. Es ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

 

                        (6) Das Ergebnis der Beratungen und Beschlüsse des Vereinsausschusses ist zu protokollieren und von dem Vorsitzenden bzw. dem Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

C. Mitgliederversammlung

§ 20

Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

              a) Genehmigung des Jahresabschlusses,

 

              b) Wahl und Abberufung des Vorstands (§ 12 Abs. 2),

 

              c) Zustimmung zur Wahl der Leitungspersonen der Abteilungen, die dem Vereinsausschuss angehören (§§ 16 Abs. 1, 25 Abs. 3),

 

              d) Wahl von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichts über die Kassenprüfung (§ 23),

 

              e) Entlastung von Vorstand und Vereinsausschuss,

 

              f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 24),

 

              g) Satzungsänderungen,


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              h) Verschmelzung und Auflösung des Vereins (§ 26),

 

              i) weitere Aufgaben, soweit sich diese gesetzlich oder aus der Satzung ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

§ 21

Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung

                        (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beim 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

 

                        (2) Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung. Im Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung ebenfalls unter Angabe der Tagesordnung hingewiesen werden.

 

                        (3) Über einen Antrag, der nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet ist, kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist. Später zugehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und darüber abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

 

                        (4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein weiteres Vorstandsmitglied; der Sitzungsleiter ernennt den Schriftführer und gegebenenfalls einen Wahlleiter.

 

                        (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangen.

 

                        (6) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz und diese Satzung nichts anderes vorsehen. Satzungsänderungen sowie Beschlussfassungen über die Verschmelzung oder Auflösung des


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                        Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.

 

                        (7) Das Ergebnis der Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 22

Stimmrecht und Wählbarkeit

                        (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

                        (2) Ein Mitglied, dem kein Stimmrecht zusteht, kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

                        (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

                        (4) Gewählt werden kann jedes volljährige Mitglied des Vereins.

 

IV. Rechnungswesen

§ 23

Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung (§ 20 Buchstabe d) für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr kurzfristig nach Erstellung des Jahresabschlusses zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24

Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe, die Fälligkeit und den Abrechnungsrhythmus der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung (§ 20 Buchstabe f).


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V. Abteilungen

§ 25

Abteilungen

                        (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Zustimmung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

 

                        (2) Zurzeit bestehen folgende Abteilungen:

 

            a) Fußball

            b) Gymnastik

            c) Kegeln

            d) Tennis.

 

                        (3) Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Schriftführer, den Kassierer, den Sportwart und den Jugendleiter /-wart geleitet. Weitere Aufgaben können dauerhaft auf bestimmte Personen übertragen werden. Mehrere Funktionen können durch eine Person besetzt werden. Für die Wahl gilt § 12 Abs. 2, 3 und 5 entsprechend.

 

                        (4) Eine Abteilungsversammlung findet nach Bedarf, mindestens einmal jährlich statt. Für die Abteilungsversammlung gilt § 21 entsprechend.

 

                        (5) Eine Abteilung ist im Bedarfsfall mit Zustimmung des Vorstands berechtigt, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Abteilungs- und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Das zuständige Vorstandsmitglied kann jederzeit Einblick in die Kassenführung nehmen.

 

                        (6) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 26

Auflösung

                        (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In


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                        dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

                        (2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

 

                        (3) Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Dillingen als Rechtsnachfolger der Gemeinde Schretzheim mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 27

Formale Änderungen der Satzung

Erachtet das Registergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens von Satzungsänderungen nur den Wortlaut betreffende Änderungen oder Ergänzungen für geboten oder erforderlich, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Anpassungen von sich aus vorzunehmen.

§ 28

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen – soweit nichts anderes bestimmt ist – im Vereinsaushängekasten.

Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 07.04.2006 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schretzheim, 07.04.2006

 

 

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